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Definition · Strafrecht

dolus eventualis (Eventualvorsatz, bedingter Vorsatz)

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Vorsatzform: der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.

Dolus eventualis ist eine Vorsatzform. Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf (Wissens- und Willenselement abgeschwächt).

Der bedingte Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn der Täter darauf vertraut bzw. hofft, dass der Erfolg ausbleiben werde (bewusste Fahrlässigkeit).

Die Abgrenzung dol. ev. ↔ bewusste Fahrlässigkeit ist examensrelevant: Frank'sche Formel, Billigungstheorie (BGH), Möglichkeitstheorie, Wahrscheinlichkeitstheorie. Die h.M. (BGH) folgt der Billigungstheorie.

Quelle: https://philipp-guttmann.de/Studium/Definitionen/dolus_eventualis/ — philipp-guttmann.de

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Versionsverlauf (1)
  • v1 — 27.05.2026
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