Dolus eventualis ist eine Vorsatzform. Der Täter hält den Erfolg für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf (Wissens- und Willenselement abgeschwächt).
Der bedingte Vorsatz ist ausgeschlossen, wenn der Täter darauf vertraut bzw. hofft, dass der Erfolg ausbleiben werde (bewusste Fahrlässigkeit).
Die Abgrenzung dol. ev. ↔ bewusste Fahrlässigkeit ist examensrelevant: Frank'sche Formel, Billigungstheorie (BGH), Möglichkeitstheorie, Wahrscheinlichkeitstheorie. Die h.M. (BGH) folgt der Billigungstheorie.
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