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Definition · Strafrecht

eingeschränkte Schuldtheorie (Erlaubnistatbestandsirrtum)

von Lennart · v1 · 9 Ansichten
Kurzfassung
Theorie zum Erlaubnistatbestandsirrtum: Vorsatzschuld bzw. Vorsatzunrecht entfällt analog § 16 StGB.

Die eingeschränkte Schuldtheorie zum Erlaubnistatbestandsirrtum spaltet sich in die Vorsatzschuld verneinende und die Vorsatzunrecht verneinende Theorie.

Nach der Vorsatzschuld verneinenden (strengeren) Variante bleibt der Vorsatz bestehen, aber die Vorsatzschuld entfällt — der Täter wird wegen fahrlässiger Tat (falls strafbar) bestraft. Vorteil: Teilnahmestrafbarkeit Dritter bleibt möglich.

Nach der Vorsatzunrecht verneinenden Theorie hingegen soll der Vorsatz entfallen — analog § 16 StGB. Konsequenz: keine Teilnahmestrafbarkeit Dritter (Akzessorietät unterbrochen).

Siehe auch: modifizierte Vorsatztheorie, strenge Schuldtheorie.

Quelle: https://philipp-guttmann.de/Studium/Definitionen/eingeschraenkte_Schuldtheorie/ — philipp-guttmann.de

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  • v1 — 27.05.2026
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