Die eingeschränkte Schuldtheorie zum Erlaubnistatbestandsirrtum spaltet sich in die Vorsatzschuld verneinende und die Vorsatzunrecht verneinende Theorie.
Nach der Vorsatzschuld verneinenden (strengeren) Variante bleibt der Vorsatz bestehen, aber die Vorsatzschuld entfällt — der Täter wird wegen fahrlässiger Tat (falls strafbar) bestraft. Vorteil: Teilnahmestrafbarkeit Dritter bleibt möglich.
Nach der Vorsatzunrecht verneinenden Theorie hingegen soll der Vorsatz entfallen — analog § 16 StGB. Konsequenz: keine Teilnahmestrafbarkeit Dritter (Akzessorietät unterbrochen).
Siehe auch: modifizierte Vorsatztheorie, strenge Schuldtheorie.
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