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Definition · Zivilrecht

Geschäftsfähigkeit

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben.

Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben.

Geschäftsunfähig (§ 104 BGB): wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, oder wer sich in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 I BGB).

Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB): Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Ihre WE sind schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter genehmigt (§ 107 ff. BGB). Ausnahme: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (§ 107 BGB), Taschengeldparagraf (§ 110 BGB), Erwerbsgeschäft mit Einwilligung (§ 112 BGB), Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB).

Quelle: https://www.jurawiki.de/Gesch%C3%A4ftsF%C3%A4higkeit — JuraWiki (archived)

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  • v1 — 27.05.2026
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