Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, rechtswirksame Willenserklärungen abzugeben.
Geschäftsunfähig (§ 104 BGB): wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, oder wer sich in einem dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Die WE eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 I BGB).
Beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB): Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Ihre WE sind schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter genehmigt (§ 107 ff. BGB). Ausnahme: lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte (§ 107 BGB), Taschengeldparagraf (§ 110 BGB), Erwerbsgeschäft mit Einwilligung (§ 112 BGB), Arbeitsverhältnis (§ 113 BGB).
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