Das BGB definiert den Begriff nicht, sondern setzt ihn voraus.
Ein Rechtsgeschäft ist jeder aus mindestens einer Willenserklärung (und fakultativ einem sonstigen Verhalten) bestehende Tatbestand, der eine Rechtsfolge herbeiführt, die eintritt, weil sie gewollt ist.
Beispiel: Übereignung einer beweglichen Sache nach § 929 S. 1 BGB = zwei Willenserklärungen (Einigung) + tatsächliche Handlung (Übergabe).
Arten nach Anzahl der Seiten: einseitige RG (Kündigung, Anfechtung, Testament), zweiseitige RG (Vertrag), mehrseitige RG (Beschluss eines Gremiums).
Arten nach Inhalt: Verpflichtungsgeschäft (begründet Pflichten, z.B. Kaufvertrag) vs. Verfügungsgeschäft (ändert objektive Rechtslage, z.B. Übereignung). Trennungs- und Abstraktionsprinzip beachten.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.