Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist.
Die WE besteht aus zwei Elementen:
- Wille (innerer Tatbestand): Handlungswille (Bewusstsein zu handeln), Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswille (Bewusstsein etwas rechtlich Erhebliches zu erklären), Geschäftswille (konkrete Rechtsfolge wollen)
- Erklärung (äußerer Tatbestand): ausdrücklich (schriftlich/mündlich), konkludent (schlüssiges Verhalten), oder Schweigen (Grundsatz: keine WE, Ausnahmen bei Kaufleuten)
Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB: bei empfangsbedürftigen WE Vorrang des Verkehrsschutzes (objektive Theorie), bei nicht empfangsbedürftigen WE nur § 133 BGB (subjektive Theorie, z.B. Testament).
Fehlt der Handlungswille (z.B. Tiefschlaf), liegt keine WE vor. Bei abweichendem innerem/äußerem Tatbestand → Anfechtung wegen Irrtums.
Noch keine Vorschläge. Sei der oder die Erste — du hilfst dem Autor und allen, die diesen Begriff später nutzen.