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Definition · Zivilrecht

Willenserklärung

von Lennart · v1 · 1 Ansicht
Kurzfassung
Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, die eintritt, weil sie gewollt ist.

Eine WE ist die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist.

Die WE besteht aus zwei Elementen:
- Wille (innerer Tatbestand): Handlungswille (Bewusstsein zu handeln), Erklärungsbewusstsein/Rechtsbindungswille (Bewusstsein etwas rechtlich Erhebliches zu erklären), Geschäftswille (konkrete Rechtsfolge wollen)
- Erklärung (äußerer Tatbestand): ausdrücklich (schriftlich/mündlich), konkludent (schlüssiges Verhalten), oder Schweigen (Grundsatz: keine WE, Ausnahmen bei Kaufleuten)

Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB: bei empfangsbedürftigen WE Vorrang des Verkehrsschutzes (objektive Theorie), bei nicht empfangsbedürftigen WE nur § 133 BGB (subjektive Theorie, z.B. Testament).

Fehlt der Handlungswille (z.B. Tiefschlaf), liegt keine WE vor. Bei abweichendem innerem/äußerem Tatbestand → Anfechtung wegen Irrtums.

Quelle: https://www.jurawiki.de/WillensErkl%C3%A4rung — JuraWiki (archived)

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  • v1 — 27.05.2026
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